§ 583 HGB
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 154
FÜNFTES BUCH Seehandel
VIERTER ABSCHNITT Schiffsnotlagen
Zweiter Unterabschnitt Bergung

§ 583 HGB Rettung von Menschen

§ 583 Rettung von Menschen

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Menschen, denen das Leben gerettet worden ist, haben weder einen Bergelohn noch eine Sondervergütung zu entrichten. (2)