§ 588 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 588 HGB Errettung aus gemeinsamer Gefahr

§ 588 Errettung aus gemeinsamer Gefahr

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Werden das Schiff, der Treibstoff, die Ladung oder mehrere dieser Sachen zur Errettung aus einer gemeinsamen Gefahr auf Anordnung des Kapitäns vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert oder werden zu diesem Zweck auf Anordnung des Kapitäns Aufwendungen gemacht (Große Haverei), so werden die hierdurch entstandenen Schäden und Aufwendungen von den Beteiligten gemeinschaftlich getragen. (2) Beteiligter ist derjenige, der im Zeitpunkt des Havereifalls Eigentümer des Schiffes oder Eigentümer des Treibstoffs ist oder der die Gefahr trägt, dass ein zur Ladung gehörendes Frachtstück oder eine Frachtforderung untergeht.