§ 6 EigZulG
Stand: 22.12.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage, BGBl. I 2005 S. 3680

§ 6 EigZulG Objektbeschränkung

§ 6 Objektbeschränkung

EigZulG ( Eigenheimzulagengesetz )

(1) 1Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage nur für eine Wohnung oder einen Ausbau oder eine Erweiterung (Objekt) in Anspruch nehmen. 2 Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, können die Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Fertigstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen. (2)