§ 6 GewStDV
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Zu § 2 des Gesetzes

§ 6 GewStDV Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe

§ 6 Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe

GewStDV ( Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung )

Bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist.