§ 6 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Zweites Buch Verschmelzung
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Verschmelzung durch Aufnahme

§ 6 UmwG Form des Verschmelzungsvertrags

§ 6 Form des Verschmelzungsvertrags

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Der Verschmelzungsvertrag muß notariell beurkundet werden.