(1) 1Der Steuererklärung ist eine Abschrift der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie der Anlagenspiegel und das diesem zugrundeliegende Anlagenverzeichnis, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen, wenn der Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 a des Einkommensteuergesetzes ermittelt und auf eine elektronische Übermittlung nach § 5 b Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes verzichtet wird. 2Dies gilt auch für solche Bilanzen, die für andere steuerliche Zwecke zu erstellen sind. (2) 1Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen. 2Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifügen. (3) 1Liegt ein Anhang, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vor, so ist eine Abschrift der Steuererklärung beizufügen. 2Bei der Gewinnermittlung nach § 5 a des Gesetzes ist das besondere Verzeichnis nach § 5 a Abs. 4 des Gesetzes der Steuererklärung beizufügen. (4)
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