§ 61 UStDV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren

§ 61 UStDV Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

§ 61 Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

UStDV ( Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung )

(1) 1Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. 2Der Vergütungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Unternehmer 1. alle Angaben gemacht hat, die in den Artikeln 8 und 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20. 2. 2008, S. 23), die durch die Richtlinie 2010/66/EU (ABl. L 275 vom 20. 10. 2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gefordert werden, sowie