§ 62 BewG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
ERSTER ABSCHNITT Einheitsbewertung
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
II. Besondere Vorschriften
e) Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung

§ 62 BewG Arten und Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung

§ 62 Arten und Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören insbesondere 1. die Binnenfischerei, 2. die Teichwirtschaft, 3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, 4. die Imkerei, 5. die Wanderschäferei, 6. die Saatzucht. (2) Für die Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden im vergleichenden Verfahren abweichend von § 38 Abs. 1 keine Vergleichszahlen, sondern unmittelbare Vergleichswerte ermittelt.