§ 62 d EStDV
Stand: 02.06.2021
zuletzt geändert durch:
Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1259
Zu den §§ 26 a bis 26 c des Gesetzes

§ 62 d EStDV Anwendung des § 10 d des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten

§ 62 d Anwendung des § 10 d des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten

EStDV ( Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 )

(1) 1Im Fall der Einzelveranlagung von Ehegatten (§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in denen die Ehegatten nach § 26 b des Gesetzes zusammen veranlagt worden sind. 2Der Verlustabzug kann in diesem Fall nur für Verluste geltend gemacht werden, die der einzeln veranlagte Ehegatte erlitten hat. (2)