§ 62 UStDV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
Sondervorschriften für die Besteuerung bestimmter Unternehmer

§ 62 UStDV Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis

§ 62 Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis

UStDV ( Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung )

(1) Ist bei den in § 59 genannten Unternehmern die Besteuerung nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes durchzuführen, so sind hierbei die Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, die nach § 59 vergütet worden sind. (2) Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen des Absatzes 1 durch Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege im Original nachzuweisen.