§ 63 f GenG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
Abschnitt 4 Prüfung und Prüfungsverbände

§ 63 f GenG Prüfer für Qualitätskontrolle

§ 63 f Prüfer für Qualitätskontrolle

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

(1) Die Qualitätskontrolle wird durch Prüfungsverbände nach Maßgabe des Absatzes 2 oder durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt, die nach § 57 a Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert sind. (2) 1Ein Prüfungsverband ist auf Antrag bei der Wirtschaftsprüferkammer als Prüfer für Qualitätskontrolle zu registrieren, wenn 1. ihm das Prüfungsrecht seit mindestens drei Jahren zusteht; 2. mindestens ein Mitglied seines Vorstands oder ein nach § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter besonderer Vertreter ein Wirtschaftsprüfer ist, der als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57 a Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung registriert ist; 3. der Prüfungsverband nach § 40 a Absatz 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung eingetragen ist. 2Wird einem Prüfungsverband der Auftrag zur Durchführung einer Qualitätskontrolle erteilt, so muss der für die Qualitätskontrolle verantwortliche Wirtschaftsprüfer die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen. (3) § 57 a Absatz 3 a Satz 1 und Absatz 4 der Wirtschaftsprüferordnung ist entsprechend anzuwenden.