(1) 1Die jeweils maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften gelten, soweit nicht Besonderheiten der Versorgung von Kriegsopfern außerhalb des Bundesgebiets eine vereinfachte Regelung bedingen. 2Eine vereinfachte Regelung bedarf der Zulassung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 3Das gilt insbesondere für die Begründung von Bescheiden und die Zuziehung Dritter zum Verfahren. (2) 1Ist ein Bedürfnis vorhanden, kann unbeschadet der §§ 13 bis 15 des
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