§ 65 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 65 FGO (Notwendiger Inhalt der Klage)

§ 65 (Notwendiger Inhalt der Klage)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) 1Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. 2Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. 3Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. 4Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden. 5§ 253 Absatz 3 Nummer 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (2)