§ 66 UStDV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
Zu § 22 des Gesetzes

§ 66 UStDV Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze

§ 66 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze

UStDV ( Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung )

Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz (§§ 69 und 70) berechnet.