§ 7 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 01.10.2002
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 7 AO Amtsträger

§ 7 Amtsträger

AO ( Abgabenordnung )

Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht 1. Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist, 2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder 3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.