§ 7 b GewStG
FNA: 611-5
Fassung vom: 15.10.2002
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht, BGBl. I Nr. 197 vom 29.06.2026

§ 7 b GewStG Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung

§ 7 b Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung

GewStG ( Gewerbesteuergesetz )

(1) Die §§ 3 a und 3 c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden. (2)