§ 7 FördG
Stand: 29.10.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 2785

§ 7 FoerdG Abzugsbetrag bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

§ 7 Abzugsbetrag bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

FoerdG ( Fördergebietsgesetz )

(1) 1Aufwendungen, die auf an einem eigenen Gebäude vorgenommene Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten entfallen, können im Jahr der Zahlung und den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonderausgaben abgezogen werden. 2Die Aufwendungen sind nur begünstigt, wenn das Gebäude in dem Teil des Fördergebiets liegt, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht gegolten hat, und soweit sie 1. nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören, 2. nicht in die Bemessungsgrundlage nach den §§ 10 e, 10 f, 52 Abs. 21 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen und nicht nach § 10 e Abs. 6 oder § 10 i des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden, 3. auf das Gebäude oder Gebäudeteil entfallen, das im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, 4. während des Anwendungszeitraums nach § 8 Abs. 3 40 000 Deutsche Mark nicht übersteigen. 3Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. (2)