§ 7 GrStG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2022, BGBl. I S. 2294
Abschnitt I Steuerpflicht

§ 7 GrStG Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

§ 7 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

GrStG ( Grundsteuergesetz )

1Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. 2Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.