§ 8 a KStG
FNA: 611-4-4
Fassung vom: 15.10.2002
Stand: 01.02.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 347 vom 18.12.2025

§ 8 a KStG Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke)

Inhaltsverzeichnis Änderungsnachweis

§ 8 a Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke)

KStG ( Körperschaftsteuergesetz )

(1) 1§ 4 h Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen tritt. 2Maßgebliches Einkommen ist das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes ermittelte Einkommen mit Ausnahme der §§ 4 h und 10 d des Einkommensteuergesetzes und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes. 3Die §§ 8 c und 8 d gelten für den Zinsvortrag nach § 4 h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass stille Reserven im Sinne des § 8 c Absatz 1 Satz 6 nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die nach § 8 c Absatz 1 Satz 5 und § 8 d Absatz 2 Satz 1 abziehbaren nicht genutzten Verluste übersteigen. 4Bei Steuerpflichtigen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Einkünfte als in einem Betrieb im Sinne des § 4 h Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erzielt. (2) weggefallen (3)