§ 8 b HGB
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 154
ERSTES BUCH Handelsstand
ZWEITER ABSCHNITT Handelsregister; Unternehmensregister

§ 8 b HGB Unternehmensregister

§ 8 b Unternehmensregister

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9 a Abs. 1 vom Bundesministerium der Justiz elektronisch geführt. (2) Über die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich: 1. Eintragungen im Handelsregister und zum Handelsregister eingereichte Dokumente; 2. Eintragungen im Genossenschaftsregister und zum Genossenschaftsregister eingereichte Dokumente; 3. Eintragungen im Partnerschaftsregister und zum Partnerschaftsregister eingereichte Dokumente; 4. Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichte, die nach diesem Gesetz, dem Publizitätsgesetz, dem Eisenbahnregulierungsgesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Entgelttransparenzgesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch, dem Telekommunikationsgesetz, dem Vermögensanlagengesetz oder dem Wertpapierhandelsgesetz offengelegt wurden, mit Ausnahme der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen; 5. gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im Bundesanzeiger; 6. im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragungen nach § 127 a des Aktiengesetzes; 7. Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz oder dem Vermögensanlagengesetz im Bundesanzeiger, von Bietern, Gesellschaften, Vorständen und Aufsichtsräten nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz im Bundesanzeiger sowie Veröffentlichungen nach der Börsenzulassungs-Verordnung im Bundesanzeiger;