§ 809 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.02.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 809 ZPO Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten

§ 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.