§ 86 a StBerG
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt Organisation des Berufs

§ 86 a StBerG Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung

§ 86 a Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) 1Der Satzungsversammlung gehören als Mitglieder an: der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, die Präsidenten der Steuerberaterkammern sowie weitere Mitglieder (Delegierte). 2Die Bundessteuerberaterkammer führt die Geschäfte der Satzungsversammlung. (2) 1Die Delegierten werden von den Mitgliedern der einzelnen Steuerberaterkammern in Kammerversammlungen unmittelbar gewählt. 2Wählbar ist nur, wer persönliches Mitglied der Steuerberaterkammer ist. 3Die Zahl der Delegierten bemißt sich nach der Zahl der Kammermitglieder. 4Je angefangene eintausendfünfhundert Mitglieder der Steuerberaterkammer sind ein Delegierter und ein Stellvertreter, für die einzelne Steuerberaterkammer jedoch mindestens zwei Delegierte und Stellvertreter, zu wählen. 5Maßgebend ist die Zahl der Kammermitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Satzungsversammlung einberufen wird. (3) Jedes Mitglied der Satzungsversammlung ist unabhängig und verfügt in der Satzungsversammlung über eine Stimme. (4)