§ 87 b GenG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
Abschnitt 6 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft

§ 87 b GenG Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme

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§ 87 b Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden.

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