§ 87 d HGB
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 154
ERSTES BUCH Handelsstand
SIEBENTER ABSCHNITT Handelsvertreter

§ 87 d HGB (Ersatz von Aufwendungen des Handelsvertreters)

§ 87 d (Ersatz von Aufwendungen des Handelsvertreters)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsüblich ist.