§ 9 GrStG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2022, BGBl. I S. 2294
Abschnitt I Steuerpflicht

§ 9 GrStG Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer; Entstehung der Steuer

§ 9 Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer; Entstehung der Steuer

GrStG ( Grundsteuergesetz )

(1) Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. (2) Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.