§ 9 MitbestG
Stand: 07.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311
Zweiter Teil Aufsichtsrat
Zweiter Abschnitt Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
Zweiter Unterabschnitt Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, Grundsatz

§ 9 MitbestG (Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer)

§ 9 (Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer)

MitbestG ( Mitbestimmungsgesetz )

(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (§ 7 Abs. 2) eines Unternehmens mit in der Regel mehr als 8000 Arbeitnehmern werden durch Delegierte gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen. (2) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (§ 7 Abs. 2) eines Unternehmens mit in der Regel nicht mehr als 8000 Arbeitnehmern werden in unmittelbarer Wahl gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl durch Delegierte beschließen. (3)