§ 907 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 3 Eigentum
Titel 1 Inhalt des Eigentums

§ 907 BGB Gefahr drohende Anlagen

§ 907 Gefahr drohende Anlagen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. 2Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt. (2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.