§ 94 AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
ERSTES BUCH Aktiengesellschaft
VIERTER TEIL Verfassung der Aktiengesellschaft
ERSTER ABSCHNITT Vorstand

§ 94 AktienG Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern

§ 94 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern

AktienG ( Aktiengesetz )

Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.