§ 96 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Zweites Buch Verschmelzung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Fünfter Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
Zweiter Unterabschnitt Verschmelzung durch Neugründung

§ 96 UmwG Anzuwendende Vorschriften

§ 96 Anzuwendende Vorschriften

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden.