Stand: 10.12.2007
zuletzt geändert durch:
-, -
Zu § 4 Nr. 21 UStG

111 UStR2008 Ersatzschulen

111 Ersatzschulen

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

Der Nachweis, dass für den Betrieb der Ersatzschule eine staatliche Genehmigung oder landesrechtliche Erlaubnis vorliegt, kann durch eine Bescheinigung der Schulaufsichtsbehörde geführt werden.