Stand: 10.12.2007
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Zu § 4 Nr. 23 UStG

117 UStR2008 Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen

117 Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG ist davon abhängig, dass die Aufnahme der Jugendlichen zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken erfolgt. 2Sie hängt nicht davon ab, in welchem Umfang und in welcher Organisationsform die Aufnahme von Jugendlichen zu den genannten Zwecken betrieben wird; die Tätigkeit muss auch nicht der alleinige Gegenstand oder der Hauptgegenstand des Unternehmens sein (BFH-Urteil vom 24. 5. 1989, V R 127/84, BStBl II S. 912). (2)