Stand: 10.12.2007
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Zu § 4 Nr. 25 UStG

119 UStR2008 Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe

119 Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) Die Abgrenzung des Kreises der begünstigten Träger richtet sich nach SGB VIII. (2) 1Die Umsätze der begünstigten Träger aus der Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten, Zeltlagern, Fahrten, Treffen sowie aus Veranstaltungen, die dem Sport oder der Erholung dienen, sind nur steuerfrei, wenn sie den Jugendlichen (das sind im Sinne des Gesetzes Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres) oder Mitarbeitern in der Jugendhilfe unmittelbar zugutekommen. 2Die Jugendlichen oder Mitarbeiter brauchen dabei nicht Vertragspartner der begünstigten Träger zu sein. 3Die Vereinbarungen über die Teilnahme von Jugendlichen an Veranstaltungen der oben genannten Art können auch zwischen den begünstigten Trägern und Dritten, z. B. Industrieunternehmen, getroffen werden (vgl. Abschnitt 117 Abs. 2). 4Die begünstigten Träger sind auch mit Umsätzen steuerfrei, die sie bei den im Rahmen ihres Aufgabenkreises durchgeführten Jugendtanzveranstaltungen erzielen. (3) 1Unter dem Begriff des Lehrgangs ist der nach einem bestimmten Stunden- und Stoffplan erteilte Unterricht auf einem bestimmten Sachgebiet zu verstehen. 2Der Unterricht kann sowohl in der Form des Gruppenunterrichts als auch in der Form des Einzelunterrichts erteilt werden. 3Nicht erforderlich ist eine von den Teilnehmern abzulegende Prüfung oder die Erteilung eines Zeugnisses.