Stand: 10.12.2007
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Zu § 4 Nr. 27 UStG

121 UStR2008 Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von Mutterhäusern

121 Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von Mutterhäusern

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Die Steuerbefreiung kommt nur für die Gestellung von Mitgliedern oder Angehörigen der genannten Einrichtungen in Betracht. 2Für die Gestellung von Personen, die lediglich Arbeitnehmer dieser Einrichtungen sind, kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden. (2)