Stand: 10.12.2007
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Zu § 4 a UStG (§ 24 UStDV)

125 UStR2008 Nachweis der Voraussetzungen

125 Nachweis der Voraussetzungen

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Vergütung vorliegen (§ 4 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 UStG, § 24 Abs. 2 und 3 UStDV), ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung. 2Als Belege für den Ausfuhrnachweis (vgl. § 24 Abs. 2 UStDV) kommen insbesondere Frachtbriefe, Konnossemente, Posteinlieferungsscheine oder deren Doppelstücke sowie Spediteurbescheinigungen in Betracht (vgl. Abschnitte 131 bis 135). (2) Für den buchmäßigen Nachweis der Voraussetzungen (vgl. § 24 Abs. 3 UStDV) ist folgendes zu beachten: 1. Zur Bezeichnung des Lieferers genügt es im Allgemeinen, seinen Namen aufzuzeichnen. 2. 1Wird der Gegenstand von dem Vergütungsberechtigten selbst zu begünstigten Zwecken verwendet, ist als Empfänger die Anschrift der betreffenden Stelle des Vergütungsberechtigten im Drittlandsgebiet anzugeben. 2Werden ausgeführte Gegenstände von Hilfskräften des Vergütungsberechtigten im Drittlandsgebiet Einzelpersonen übergeben - z. B. Verteilung von Lebensmitteln, Medikamenten und Bekleidung -, ist lediglich der Ort aufzuzeichnen, an dem die Übergabe vorgenommen wird. 3. Bei Zweifeln über den Verwendungszweck im Drittlandsgebiet kann die begünstigte Verwendung durch eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer internationalen Organisation nachgewiesen werden.