(1) 1Die Vergütung ist nur auf Antrag zu gewähren (§ 4 a Abs. 1 Satz 1 UStG). 2Bestandteil des Vergütungsantrags ist eine Anlage, in der die Ausfuhren einzeln aufzuführen sind. 3In der Anlage sind auch nachträgliche Minderungen von Vergütungsansprüchen anzugeben, die der Vergütungsberechtigte bereits mit früheren Anträgen geltend gemacht hat. (2)
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