127 a UStR2008
Stand: 10.12.2007
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Zu § 4 b UStG

127 a UStR2008 Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

127 a Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 b UStG setzt einen innergemeinschaftlichen Erwerb voraus. 2Durch § 4 b Nr. 1 und 2 UStG ist der innergemeinschaftliche Erwerb bestimmter Gegenstände, deren Lieferung im Inland steuerfrei wäre, von der Umsatzsteuer befreit. 3Danach ist steuerfrei insbesondere der innergemeinschaftliche Erwerb von: a) Gold durch Zentralbanken - z. B. durch die Deutsche Bundesbank - (Abschnitt 51), b) gesetzlichen Zahlungsmitteln (Abschnitt 59), c) Wasserfahrzeugen, die nach ihrer Bauart dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind (Abschnitt 145 Abs. 2). (2) 1Nach § 4 b Nr. 3 UStG ist der innergemeinschaftliche Erwerb der Gegenstände, deren Einfuhr steuerfrei wäre, von der Steuer befreit. 2Der Umfang dieser Steuerbefreiung ergibt sich zu einem wesentlichen Teil aus der EUStBV. 3Danach ist z. B. der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen mit geringem Wert (bis zu 22 €) pro Sendung (z. B. Zeitschriften und Bücher) steuerfrei. (3)