(1) 1Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das Inland der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG sowie die gemeinschaftsrechtlichen Inlandsgebiete der übrigen EU-Mitgliedstaaten (übriges Gemeinschaftsgebiet). 2Zum übrigen Gemeinschaftsgebiet gehören: - Belgien, - Bulgarien, - Dänemark (ohne Grönland und die Färöer), - Estland, - Finnland (ohne die Åland-Inseln), - Frankreich (ohne die überseeischen Departements Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion) zuzüglich des Fürstentums Monaco, - Griechenland (ohne Berg Athos), - Irland, - Italien (ohne Livigno, Campione d'Italia, San Marino und den zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teil des Luganer Sees), - Lettland, - Litauen, - Luxemburg, - Malta, - Niederlande (ohne die überseeischen Gebiete Aruba und Niederländische Antillen), - Österreich, - Polen, - Portugal (einschließlich Madeira und der Azoren), - Rumänien, - Schweden, - Slowakei, - Slowenien, - Spanien (einschließlich Balearen, ohne Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla), - Tschechien, - Ungarn, - Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (ohne die überseeischen Länder und Gebiete und die Selbstverwaltungsgebiete der Kanalinseln Jersey und Guernsey) zuzüglich der Insel Man,
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