(1) In Beförderungsfällen (vgl. Abschnitt 30 Abs. 2) soll die Ausfuhr wie folgt nachgewiesen werden (§ 9 UStDV): 1. bei einer Ausfuhr außerhalb des gemeinschaftlichen gemeinsamen Versandverfahrens (gVV) oder des Versandverfahrens mit Carnet TIR a) durch eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle, die den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht, b) in Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung mittels EDV-gestütztem Ausfuhrverfahren (ATLAS-Ausfuhr) auf elektronischem Weg erfolgt, durch das von der Ausfuhrzollstelle an den Anmelder/Ausführer per EDIFACT-Nachricht übermittelte PDF-Dokument "Ausgangsvermerk" oder durch die auf Antrag von der Ausfuhrzollstelle erstellte Druckversion des Dokuments "Ausgangsvermerk", die mit Dienststempelabdruck und Unterschrift versehen ist (Art.
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