Stand: 10.12.2007
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Zu § 6 UStG (§§ 8 bis 11 und 13 bis 17 UStDV)

132 UStR2008 Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen

132 Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) In Beförderungsfällen (vgl. Abschnitt 30 Abs. 2) soll die Ausfuhr wie folgt nachgewiesen werden (§ 9 UStDV): 1. bei einer Ausfuhr außerhalb des gemeinschaftlichen gemeinsamen Versandverfahrens (gVV) oder des Versandverfahrens mit Carnet TIR a) durch eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle, die den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht, b) in Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung mittels EDV-gestütztem Ausfuhrverfahren (ATLAS-Ausfuhr) auf elektronischem Weg erfolgt, durch das von der Ausfuhrzollstelle an den Anmelder/Ausführer per EDIFACT-Nachricht übermittelte PDF-Dokument "Ausgangsvermerk" oder durch die auf Antrag von der Ausfuhrzollstelle erstellte Druckversion des Dokuments "Ausgangsvermerk", die mit Dienststempelabdruck und Unterschrift versehen ist (Art. 796 e Abs. 1 ZK-DVO),