(1) 1Der buchmäßige Nachweis ist - ebenso wie der Ausfuhrnachweis (vgl. Abschnitt 131 Abs. 1) - eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung (BFH-Urteil vom 28. 2. 1980, V R 118/76, BStBl II S. 415). 2Ist er nicht geführt, kann die Steuerbefreiung auch bei zweifelsfreier Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen nicht gewährt werden. (2) 1Der buchmäßige Nachweis muss grundsätzlich im Geltungsbereich der UStDV geführt werden. 2Steuerlich zuverlässigen Unternehmern kann jedoch gestattet werden, die Aufzeichnungen über den buchmäßigen Nachweis im Ausland vorzunehmen und dort aufzubewahren. 3Voraussetzung ist hierfür, dass andernfalls der buchmäßige Nachweis in unverhältnismäßiger Weise erschwert würde und dass die erforderlichen Unterlagen den deutschen Finanzbehörden jederzeit auf Verlangen im Geltungsbereich der UStDV vorgelegt werden. 4Der Bewilligungsbescheid ist unter einer entsprechenden Auflage und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zu erteilen. (3)
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