Stand: 10.12.2007
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Zu § 10 UStG (§ 25 UStDV)

150 UStR2008 Zuschüsse

150 Zuschüsse

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

Allgemeines (1) 1Zahlungen unter den Bezeichnungen "Zuschuss, Zuwendung, Beihilfe, Prämie, Ausgleichsbetrag u. Ä." (Zuschüsse) können entweder 1. Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (Zahlenden), 2. (zusätzliches) Entgelt eines Dritten oder 3. echter Zuschuss sein. 2Der Zahlende ist Leistungsempfänger, wenn er für seine Zahlung eine Leistung vom Zahlungsempfänger erhält. 3Der Zahlende kann ein Dritter sein (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG), der selbst nicht Leistungsempfänger ist. Zuschüsse als Entgelt für Leistungen an den Zahlenden (2)