(1) 1Die Mindestbemessungsgrundlage gilt nur für folgende Umsätze: 1. Umsätze der in § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG genannten Vereinigungen an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder und Teilhaber oder diesen nahestehende Personen (vgl. Beispiele 1 und 2); 2. Umsätze von Einzelunternehmern an ihnen nahestehende Personen; 3. Umsätze von Unternehmern an ihr Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses (vgl. Abschnitt 12). 2Als "nahestehende Personen" sind Angehörige im Sinne des § 15 AO sowie andere Personen und Gesellschaften anzusehen, zu denen ein Anteilseigner, Gesellschafter usw. eine enge rechtliche, wirtschaftliche oder persönliche Beziehung hat. 3Ist das für die genannten Umsätze entrichtete Entgelt niedriger als die nach § 10 Abs. 4 UStG in Betracht kommenden Werte oder Ausgaben für gleichartige unentgeltliche Leistungen, sind als Bemessungsgrundlage die Werte oder Ausgaben nach § 10 Abs. 4 UStG anzusetzen (vgl. Abschnitt 155). 4Dies gilt nicht, wenn das vereinbarte niedrigere Entgelt marktüblich ist (vgl. EuGH-Urteil vom 29. 5. 1997, C-63/96, BStBl II S. 841, und BFH-Urteil vom 8. 10. 1997, XI R 8/86, BStBl II S. 840). 5Übersteigen sowohl das marktübliche Entgelt als auch die Ausgaben nach § 10 Abs. 4 das vereinbarte Entgelt, sind als Bemessungsgrundlage die Ausgaben nach § Abs. anzusetzen.
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