(1) Die einzelnen Verkehrsarten sind grundsätzlich nach dem Verkehrsrecht abzugrenzen. Verkehr mit Schienenbahnen mit Ausnahme der Bergbahnen (2) 1Schienenbahnen sind die Vollbahnen - Haupt- und Nebenbahnen - und die Kleinbahnen sowie die sonstigen Eisenbahnen, z. B. Anschlussbahnen und Straßenbahnen. 2Als Straßenbahnen gelten auch Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen und ähnliche Bahnen besonderer Bauart (§ 4 Abs. 2 PBefG). 3Zu den Schienenbahnen gehören auch Kleinbahnen in Tierparks und Ausstellungen (BFH-Urteil vom 14. 12. 1951, II 176/51 U, BStBl 1952 III S. 22). 4Seilschwebebahnen, Sessellifte und Skilifte zählen nicht zu den Schienenbahnen. (3) 1Die von der Begünstigung ausgenommenen Bergbahnen sind Bahnen, die Verbindungen auf Berge herstellen und wegen der Steigungsverhältnisse oder wegen eines durch den gebirgigen Charakter der Landschaft bedingten großen Bodenabstandes besonderer Sicherungseinrichtungen bedürfen (BFH-Urteile vom 16. 5. 1974, V R 109/72, BStBl II S. 649, und vom 26. 8. 1976, V R 55/73, BStBl 1977 II S. 105). 2Danach sind Beförderungen im Schienenbahnverkehr insoweit Beförderungen mit Bergbahnen, als auf den Fahrstrecken besondere technische Sicherungseinrichtungen für die Bergfahrt vorhanden sind. 3Als Fahrstrecke ist jeweils der Fahrweg zwischen zwei Haltestellen anzusehen. 4Hieraus folgt:
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