1Die Bauwirtschaft führt Werklieferungen und Werkleistungen auf dem Grund und Boden der Auftraggeber im Allgemeinen nicht in Teilleistungen (vgl. Abschnitt 180), sondern als einheitliche Leistungen aus. 2Diese Leistungen sind ausgeführt: Die in der Bauwirtschaft regelmäßig vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen usw. führen jedoch nach § Abs. Nr. Buchstabe a Satz 4 (vgl. Abschnitt 181) zu einer früheren Entstehung der Steuer. Wird über die bereits erbrachten Bauleistungen erst einige Zeit nach Ausführung der Leistungen abgerechnet, ist das Entgelt - sofern es noch nicht feststeht - sachgerecht zu schätzen, z. B. an Hand des Angebots (vgl. auch BMF-Schreiben vom 13. 7. 2004, BStBl I S. 628).
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