Stand: 10.12.2007
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Zu § 13 UStG

181 UStR2008 Istversteuerung von Anzahlungen

181 Istversteuerung von Anzahlungen

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG entsteht die Steuer in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts (z. B. Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen) vor Ausführung der Leistung oder Teilleistung gezahlt wird, bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist. 2Zum Zeitpunkt der Vereinnahmung vgl. Abschnitt 182 Abs. 1. (2) Anzahlungen usw. können außer in Barzahlungen auch in Lieferungen oder sonstigen Leistungen bestehen, die im Rahmen eines Tauschs oder tauschähnlichen Umsatzes als Entgelt oder Teilentgelt hingegeben werden. (3)