182 b UStR2008
Stand: 10.12.2007
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Zu § 13 c UStG

182 b UStR2008 Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

182 b Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1§ 13 c UStG regelt eine Haftung für die Fälle, in denen ein leistender Unternehmer (Steuerschuldner) seinen Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz (Forderung) abtritt, der Abtretungsempfänger die Forderung einzieht oder an einen Dritten überträgt und der Steuerschuldner die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer bei Fälligkeit nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet. 2§ 13 c UStG umfasst auch die Fälle, in denen Forderungen des leistenden Unternehmers verpfändet oder gepfändet werden. Tatbestandsmerkmale (2) 1§ 13 c UStG erfasst nur die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen aus steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen eines Unternehmers. 2Der steuerpflichtige Umsatz muss nicht an einen anderen Unternehmer erbracht worden sein, es kann sich auch um einen steuerpflichtigen Umsatz an einen Nichtunternehmer handeln. (3)