182 c UStR2008
Stand: 10.12.2007
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Zu § 13 d UStG

182 c UStR2008 Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

182 c Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1§ 13 d UStG begründet eine Haftung in den Fällen, in denen sich bei einer steuerpflichtigen Lieferung von beweglichen Gegenständen auf Grund eines Mietvertrags oder mietähnlichen Vertrags die Bemessungsgrundlage geändert hat oder das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden oder die steuerpflichtige Lieferung rückgängig gemacht worden ist. 2Dabei entsteht gegen den Leistungsempfänger ein Vorsteuerrückforderungsanspruch aus der Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs (vgl. § 17 UStG). 3Der leistende Unternehmer kann hierfür in Haftung genommen werden. 4Führt der Leistungsempfänger den Rückforderungsbetrag aus der Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs nicht an das Finanzamt ab oder kann die Rückforderung nicht mit Vorsteueransprüchen des Leistungsempfängers verrechnet werden, wird der leistende Unternehmer für die beim Leistungsempfänger entstandene Steuer (Berichtigungsbetrag) in Haftung genommen. Tatbestandsmerkmale (2)