Stand: 10.12.2007
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Zu § 14 UStG (§§ 31 bis 34 UStDV)

186 UStR2008 Fahrausweise als Rechnungen

186 Fahrausweise als Rechnungen

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Fahrausweise (§ 34 UStDV) sind Dokumente, die einen Anspruch auf Beförderung von Personen gewähren. 2Dazu gehören auch Zuschlagkarten für zuschlagspflichtige Züge, Platzkarten, Bettkarten und Liegekarten. 3Mit Fahrscheindruckern ausgestellte Fahrscheine sind auch dann Fahrausweise im Sinne des § 34 UStDV, wenn auf ihnen der Steuersatz in Verbindung mit einem Symbol angegeben ist (z. B. "V" mit dem zusätzlichen Vermerk "V = 19 % USt"). 4Keine Fahrausweise sind Rechnungen über die Benutzung eines Taxis oder Mietwagens. (2) 1Zeitfahrausweise (Zeitkarten) werden von den Verkehrsunternehmen in folgenden Formen ausgegeben: 1. Die Zeitkarte wird für jeden Gültigkeitszeitraum insgesamt neu ausgestellt; 2. 1die Zeitkarte ist zweigeteilt in eine Stammkarte und eine Wertkarte oder Wertmarke. 2Hierbei gilt die Stammkarte, die lediglich der Identitätskontrolle dient, für einen längeren Zeitraum als die jeweilige Wertkarte oder Wertmarke. 2Beide Formen der Zeitkarten sind als Fahrausweise anzuerkennen, wenn sie die in § 34 Abs. 1 UStDV bezeichneten Angaben enthalten. 3Sind diese Angaben bei den unter Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Zeitkarten insgesamt auf der Wertkarte oder der Wertmarke vermerkt, sind diese Belege für sich allein als Fahrausweise anzusehen. (3)