190 d UStR2008
Stand: 10.12.2007
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Zu § 14 c UStG

190 d UStR2008 Unberechtigter Steuerausweis (§ 14 c Abs. 2 UStG)

190 d Unberechtigter Steuerausweis (§ 14 c Abs. 2 UStG)

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14 c Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG). 2Dies betrifft vor allem Kleinunternehmer, bei denen die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, gilt aber auch, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. 3Die Rechtsfolgen treten unabhängig davon ein, ob die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 und § 14 a UStG aufgeführten Angaben enthält. 4Die Angabe des Rechnungsausstellers und des Entgelts als Grundlage des gesondert ausgewiesenen Steuerbetrags sind jedoch unverzichtbar (vgl. BFH-Urteil vom 27. 7. 2000, V R 55/99, BStBl 2001 II S. 426). 5Bei Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) hat der angegebene Steuersatz die Wirkung des gesonderten Ausweises einer Steuer. 6Entsprechendes gilt für Fahrausweise (§ 34 UStDV). (2) Von § 14 c Abs. 2 UStG werden die folgenden Fälle erfasst: