Stand: 10.12.2007
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Zu § 15 UStG (§§ 35 bis 43 UStDV)

193 UStR2008 Vorsteuerabzug bei Zahlungen vor Empfang der Leistung

193 Vorsteuerabzug bei Zahlungen vor Empfang der Leistung

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Der vorgezogene Vorsteuerabzug setzt in den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bei Zahlungen vor Empfang der Leistung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG) voraus, dass 1. eine nach §§ 14, 14 a UStG ausgestellte Rechnung vorliegt und 2. die Zahlung geleistet worden ist. 2Sind diese Voraussetzungen nicht gleichzeitig gegeben, kommt der Vorsteuerabzug für den Voranmeldungs- bzw. Besteuerungszeitraum in Betracht, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Hat ein Kleinunternehmer, der von der Sonderregelung des § 19 Abs. 1 UStG zur allgemeinen Besteuerung übergegangen ist, bereits vor dem Übergang Zahlungen für einen nach dem Übergang an ihn bewirkten Umsatz geleistet, kann er den vorgezogenen Vorsteuerabzug in der Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zur allgemeinen Besteuerung geltend machen. (3) Für den vorgezogenen Vorsteuerabzug ist es ohne Bedeutung, ob die vor Ausführung des Umsatzes geleistete Zahlung das volle Entgelt oder nur einen Teil des Entgelts einschließt. (4)