Stand: 10.12.2007
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Zu § 15 UStG (§§ 35 bis 43 UStDV)

199 UStR2008 Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland

199 Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland

UStR2008 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 )

(1) 1Die Einfuhrumsatzsteuer kann vom Unternehmer als Vorsteuer abgezogen werden, wenn sie tatsächlich entrichtet wird und die Gegenstände für sein Unternehmen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg eingeführt worden sind. 2Die Entrichtung ist durch einen zollamtlichen Beleg nachzuweisen (vgl. Abschnitt 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). 3Zum Nachweis bei Mikroverfilmung vgl. Abschnitt 255 Abs. 3. 4Ein Beleg, in dem die gesamten Einfuhrabgaben nach einem pauschalierten Satz in einer Summe angegeben sind, reicht für die Vornahme des Vorsteuerabzugs nicht aus. 5Wird die Einfuhrumsatzsteuer bei Fälligkeit nicht entrichtet, ist ein bereits vorgenommener Vorsteuerabzug (§ 16 Abs. 2 Satz 4 UStG) zu berichtigen (vgl. Abschnitt 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). (2)